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Absturzsicherung

Je nach Höhe der Standebene über der Spielebene sind notwendige Absturzsicherungen in Form von Handläufen, Geländern oder Brüstungen anzubringen. Handläufe bieten nur einen geringen Schutz vor Abstürzen und sind eher zum Balancehalten als zur Absturzsicherung gedacht.

Geländer sind ab einer freien Fallhöhe von 1000 mm vorgesehen und bieten auch nur begrenzten Schutz, da ein Hindurchrutschen weiterhin möglich ist. Ein Geländer muss die Standebene vollkommen umschließen und darf nur eine maximale Zugangsöffnung von 500 mm haben, beziehungsweise nicht größer als die Breite der gewählten Zugangsvorrichtung.

Auch Brüstungen müssen die Plattform völlig umgeben und dürfen in der Regel keine größere Zugangsöffnung als 500 mm aufweisen, es sei denn, über der Öffnung befindet sich ein Geländer. Brüstungen müssen bei leicht zugänglichen Spielplatzgeräten bereits ab einer freien Fallhöhe von 600 mm angebracht werden, bei allen anderen Geräten ab einer freien Fallhöhe von 2000 mm.

Es ist darauf zu achten, dass keine horizontalen Querstangen das Klettern auf die Brüstung begünstigen, zudem ist die Oberkante so zu konstruieren, dass Kinder nicht dazu animiert werden auf ihr zu sitzen oder zu stehen.