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DIN 7926 – Kinderspielgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen & Prüfung

Allgemeines
Die DIN 7926-1 regelte die sicherheitstechnischen Anforderungen an Kinderspielgeräte und wurde vom Deutschen Institut für Normung herausgebracht. Sie war ab dem 01. August 1985 bis zum Inkrafttreten der DIN EN 1176-1 im Jahr 1998 gültig und schrieb sicherheitstechnische Regeln für Planung, Herstellung, Prüfung, Aufstellung und Unterhaltung von Kinderspielgeräten auf Spielplätzen und Spieleinrichtungen vor und ersetzte beziehungsweise erweiterte die erste Deutschen Norm für Kinderspielgeräte von 1976 und deren Überarbeitung von 1981. Zweck der Norm war es, die Benutzer von Spielplatzgeräten bei bestimmungsgemäßem und voraussehendem Gebrauch vor Gefahren zu schützen. Im Mai 1987 brachte das Deutsche Institut für Normung zudem ein 12-seitiges Beiblatt zur DIN 7926 heraus, welches die in der Norm erwähnten Sachverhalte oftmals vertiefen und näher erläutern sollte. Es enthielt jedoch keine zusätzlichen genormten Festlegungen.

Arten von Geräten und Einrichtungen
Die DIN 7926 unterschied grundsätzlich zwischen standortgebundenen und standortungebundenen Spielplatzgeräten. Standortgebunden hieß, dass diese Kinderspielgeräte fest mit dem Boden verbunden waren, während standortungebundene Geräte ohne feste Verbindung mit dem Boden aufgestellt und verwendet werden konnten. Es war allerdings darauf zu achten, dass standortungebundene Spielplatzgeräte auch bei missbräuchlicher Benutzung nicht kippen oder wackeln und dabei Gefahren verursachen konnten. Zudem wurden Kinderspielgeräte nach Art und Funktion unterschieden, so zum Beispiel für Bewegungsaktivitäten, manuelle Aktivitäten, soziale oder sportliche Aktivitäten.

Sicherheitstechnische Anforderungen
Werkstoffe
Die Wahl und Verwendung von Werkstoffen erfolgte unter Berücksichtigung deutschlandweit geltender DIN-Normen. Bei der Verbauung von Holz sollte darauf geachtet werden, dass Niederschläge ungehindert ablaufen können und sich keine Staunässe bildet. Kann dies nicht gewährleistet werden, muss das Holz mit besonderen chemischen Schutzmaßnahmen behandelt werden. Metalle und Kunststoffe müssen gegenüber den jeweiligen Witterungsverhältnissen beständig sein.

Konstruktion
Der Schwierigkeitsgrad der Kinderspielgeräte sollte dem Alter des Benutzers entsprechend angepasst sein und das Spielrisiko sowie die Gefahren kalkulierbar bleiben. Die Standsicherheit besonders bei standortungebundenen Geräten ist zu gewährleisten. Zur Berechnung von Standsicherheit, Festigkeit und Belastbarkeit können rechnerische oder praktische Verfahren verwendet werden. Zudem müssen Spielgeräte auch für Erwachsene zugänglich sein, um im Notfall Hilfe zu leisten. Die freie Fallhöhe bei Kinderspielgeräten beträgt 3 Meter, bei Klettergeräten 4 Meter. Es galt bei der Absturzsicherheit, dass ab einer Fallhöhe von 1 Meter mindestens ein Handlauf anzubringen ist und erst bei einer freien Fallhöhe von 2 Metern oder mehr ist eine Absturzsicherung in Form eines Geländers oder einer Brüstung mit mindestens 700mm Höhe erforderlich. Bei der Oberflächenbeschaffenheit von Spielplatzgeräten gelten folgenden Vorschriften: Holz sollte splitterarm sein, überstehende Nägel sowie spitze oder scharfkantige Teile sind unzulässig und überstehende Bolzen oder Schrauben sind abzudecken oder abzurunden. Bei einer Fallhöhe von bis zu 1000 mm ist Betonboden, Stein oder Asphalt zulässig. Es ist sogar erlaubt einen Bodenbelag mit geringerem Schutz zu verlegen, wenn sich an der Standfläche des Spielplatzgerätes eine Absturzsicherung von mindestens 850 mm befindet. So durfte bei einer Fallhöhe von bis zu 2000 mm ein Rasen verlegt sein, während bei einer Konstruktion mit Geländer oder Brüstung auch ein einfacher Naturboden oder eine Tennenfläche ausreichte. Die Mindestschichtdicke von 200 mm bei Sand, Kies o.ä. ist einzuhalten, allerdings ist durch das Wegspielen des Materials eine Schichtdicke von 400 mm empfohlen. Nur vereinzelt und unzulänglich wird in der Norm von 1985 auf die Gefahren von Fangstellen eingegangen. Lediglich ein Hinweis zur Öffnungsmaße an Spielgeräten zum Schutz des Kopfes wird genannt. Zudem werden nur unzureichend die Anforderungen an Zugänge wie Leitern, Rampen und Treppen erläutert.

Prüfung
Die Spielgeräte sind nach den bereits genannten Normen zu messen oder zu besichtigen. Angaben zu näheren Verfahren oder dem Erstellen eines Prüfberichts fehlen in der Vorschrift von 1985.