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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, die bei Unterlassung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Jede Privatperson, Unternehmen oder staatliche Institution, die eine potentielle Gefahrenquelle schafft, hat durch notwendige und zumutbare Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keinem anderem Schaden zugefügt wird. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Verkehrspflicht drohen Schadensersatzforderungen. Maßnahmen zur Einhaltung der Verkehrspflicht sind zum Beispiel regelmäßige Baumkontrollen und Spielplatzprüfungen und den daraus resultierenden Anordnungen wie Baumpflegearbeiten und Austausch gefährdender Geräteteile.

Gerade vor Gericht stellt sich immer wieder die Frage nach der Verkehrssicherheit von Spielplätzen, Spielplatzgeräten und Bäumen. Grundsätzlich gilt, dass die Benutzer eines Kinderspielgerätes der Verkehrssicherheit des Gerätes vertrauen dürfen. Dennoch gilt es im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder gar weitere unbestimmte äußere Faktoren eine Rolle gespielt haben.